ARBEITSGEMEINSCHAFT FRANKFURTER BRIEFMARKENSAMMLER – VEREINE e. V.
IM BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN E. V.
GEGRÜNDET 1948
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr :
Die Vereinigung führt den Namen „ Arbeitsgemeinschaft Frankfurter Briefmarkensammler-Vereine e.V.„ Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben :
Die Arbeitsgemeinschaft bezweckt, der Philatelie zu dienen, insbesondere
a) durch den freiwilligen Zusammenschluss aller in Frankfurt und Umgebung ansässigen Briefmarkensammler – Vereine, soweit sie dem Landesverband Hessischer Philatelistenvereine e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V. angeschlossen sind,
b) durch die Durchführung von Ausstellungen, Werbeschauen und ähnliche Veranstaltungen,
c) durch die Pflege der wissenschaftlichen Philatelie,
d) durch die Förderung des philatelistischen Schrifttums,
e) durch die Bekämpfung aller Missstände auf dem Gebiet der Philatelie,
f) durch die Pflege philatelistischer Beziehungen zu den Nachbarvereinen.
Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft:
Die Arbeitsgemeinschaft umfasst ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder Briefmarkensammlerverein in Frankfurt und Umgebung werden, der dem Landesverband Hessischer Philatelistenvereine e.V. im BDPh angehört. Vereine, welche Erwerbszwecke verfolgen, können nicht aufgenommen werden. Zu Ehrenmitgliedern können einzelne verdiente Philatelisten ernannt werden. Ehemalige Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, die sich in besonderer Weise um die ArGe verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Die Briefmarkensammlervereine sind unmittelbare Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Die den Vereinen angeschlossenen Vereinsmitglieder sind mittelbare Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.
Die „ Arbeitsgemeinschaft Frankfurter Briefmarkensammler - Vereine e.V. „ kann die Aufnahme eines Vereines ablehnen Auf Berufung des abgelehnten Vereins, welche innerhalb eines Monats nach dem Empfang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand einzulegen ist, entscheidet der Landesverband Hessischer Philatelistenvereine im BDPh endgültig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder :
a) Rechte : Den Mitgliedern stehen alle Einrichtungen der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung. Sie haben das Recht, zur Generalversammlung Vertreter zu entsenden.
b) Pflichten: Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach der Zahl ihrer Vereinsmitglieder. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages setzt die Generalversammlung fest. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich tatkräftig für die Ziele der Arbeitsgemeinschaft einzusetzen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft :
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss dem Vorstand drei Monate vorher schriftlich unter Einschreiben zugegangen sein. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn dasselbe gegen die Belange der Arbeitsgemeinschaft oder des Bundes Deutscher Philatelisten verstößt, insbesondere, wenn es seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Wird von dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt, so entscheidet darüber der Vorstand. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes erlischt durch Austritt oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Arbeitsgemeinschaft.
§ 6 Vorstand:
Der Vorstand besteht aus :
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Pressewart,
6. dem Jugendwart und
7. zwei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich erforderlichenfalls der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung durch Zuwahl. Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Er ist Beschlussfähig, wenn in einer Sitzung mehr als die Hälfte deer Mitgliedervereine anwesend ist. Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teilnehmen.
§ 7 Rechnungsprüfer :
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung des Jahresabschlusses, der Bücher und Belege sowie der Kasse vorzunehmen und bei der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Generalversammlung :
Die Generalversammlung ist eine Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft. Sie findet alljährlich im Frühjahr statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Anlass einberufen werden. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt. Die Generalversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher durch Rundschreiben an die Mitgliedsvereineeinberufen. Sie kann von jedem Vereinsmitglied wie auch von jedem einem dieser Vereine angehörenden Philatelisten besucht werden.
Jeder Verein hat eine Stimme. Der Stimmführer muss sich auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht ausweisen. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 9 Aufgaben der Generalversammlung :
Die ordentliche Generalversammlung nimmt den Geschäftsbericht und >Kassenbericht des Vorstandes entgegen, legt den Haushaltsplan und die Zahlen für das kommende Geschäftsjahr vor und entlastet den Vorstand. Über jede Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft :
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden Im Falle der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft muss das Vermögen zur Förderung der Philatelie verwendet werden. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 12. November 1967 angenommen.
Die §§ 3 und 6 wurden in der Generalversammlung am 04. März 1979 geändert.